Allgemeine Geschäftsbedingungen recava GmbH (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der recava GmbH
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der recava GmbH (recava) ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn recava ihrer Geltung ausdrücklich, schriftlich oder in Textform, zugestimmt hat.
- Druckgefäße im Sinne dieser AGB sind Flaschen, Fässer, Flaschenbündel, Kryobehälter und Gastanks.
- Die von recava übernommenen Leistungspflichten entbinden den Kunden weder von seiner öffentlich-rechtlichen Verantwortung für die zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Abfälle noch von sonstigen ihn betreffenden öffentlich-rechtlichen Pflichten.
1. Vertragsabschluss, Preise
- Angebote von recava sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn recava die bestellte Lieferung oder Leistung in Text- und/oder Schriftform bestätigt oder recava die Leistung ausführt.
- Angebotspreise gelten ab Werk, exklusive Transport und Verpackung und werden, wenn und soweit nicht abweichend vereinbart, in EURO berechnet.
- Die zwischen recava und den Kunden geschlossenen Verträge unterliegen der Preisanpassung nach folgender Maßgabe: Erhöhen sich während der Vertragslaufzeit Kosten, die für die Preisberechnung von recava maßgeblich sind, so ist recava dazu berechtigt, von den Kunden eine den Veränderungen entsprechende Entgeltanpassung zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kostenerhöhung ihre Ursache in Rechts-, insbesondere Gesetzesänderungen im Hinblick auf den Entsorgungsvorgang oder aufgrund von sonstigen nicht von recava zu vertretenen Änderungen der Entsorgungswege oder des Entsorgungsverfahrens hat. Die Entgeltanpassung kündigt recava den Kunden mindestens in Textform unter Darstellung des Änderungsgrundes und Änderungstermins in einer Änderungsmitteilung an, wobei die Änderungsmitteilung mindestens 2 Wochen vor Erhebung der geänderten Preise erfolgen muss. Sollte die Entgeltanpassung zu einer für den Kunden unzumutbaren Entgelterhöhung führen, hat dieser das Recht, den Vertrag innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung mit Wirkung zum Ende des der Änderungsmitteilung nachfolgenden übernächsten Monats außerordentlich zu kündigen. Die Beweislast für das Vorliegen einer Unzumutbarkeit obliegt dem Kunden. Sofern die Erhöhung 10 % der mit dem Kunden vereinbarten Gesamtauftragssumme nicht übersteigt, ist in der Regel von einer Zumutbarkeit auszugehen.
2. Lieferung und Transport/Änderung der Leistung
- Der Transport von Produkten in ordnungsgemäß gefüllten, d.h, insbesondere den Anforderungen aus Ziff. 9 entsprechenden, Druckgefäßen erfolgt durch recava ab dem mit dem Kunden vereinbarten Standort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
- Bei den für die Erbringung der Leistungspflichten von recava vereinbarten Abhol- bzw. Ausführungsfristen-/Terminen handelt es sich nicht um Fixtermine.
- recava ist zu Teilabholungen berechtigt.
- Der Kunde ist dazu verpflichtet, zu den von recava angekündigten Terminen die ordnungsgemäß befüllten Druckgefäße an dem vereinbarten Standort bereitzustellen. Etwaige Kosten, die recava durch Leer- oder Zusatzfahrten, die wegen einer Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht durch den Kunden notwendig werden, entstehen, werden diesem berechnet. Darüberhinausgehende Ansprüche bleiben unberührt.
- Wenn und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden die für die vereinbarte Dienstleistung notwendigen Druckgefäße dem Kunden mietweise durch die recava überlassen.
- Macht höhere Gewalt oder andere unverschuldete Ereignisse (insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Bürgerkrieg, Terroranschlag, Pandemie, Rohstoffmangel, Lieferausfall von Vorlieferanten, Produktmittelknappheit, außergewöhnliche Verkehrs- und/oder Straßenverhältnisse, Betriebsstörungen, behördliche Verfügungen) die Abholung oder eine sonstige Leistung unmöglich, ist eine Leistungspflicht der recava für die Dauer des Vorliegens der höheren Gewalt ausgeschlossen. Bereits gezahlte Beträge werden von recava unverzüglich erstattet, wenn und soweit (in dem Umfang) die Lieferung/Leistung endgültig unmöglich geworden ist.
- recava kann außerdem die Leistung verweigern, wenn und soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Vertrages und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Interesse des Kunden an der Erfüllung des Vertrages steht. Bereits gezahlte Beträge werden, in dem Umfang, in dem Leistungen nicht mehr erbracht werden, dem Kunden von recava unverzüglich erstattet.
- recava ist berechtigt, eine andere als die im Vertrag mit dem Kunden vorgesehene Entsorgung vorzunehmen, wenn und soweit die ursprünglich vorgesehene Entsorgung nicht möglich sein sollte und die ersatzweise von recava ausgewählte Entsorgung rechtlich zulässig und für den Kunden zumutbar ist.
3. Haftung
- Die Haftung der recava– gleich aus welchem Rechtsgrund, jedoch vorbehaltlich der Ausnahmen in nachstehendem Abs. 5 – ist beschränkt auf Schäden, die recava oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten leicht fahrlässig herbeigeführt haben. Die für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten sind solche Pflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf.
- In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ist die Haftung von recava der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typische Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
- Die Haftung für entgangenen Gewinn, nicht erzielte Ersparnisse oder sonstige Vermögensschäden wegen Verzugs, Sach- oder Rechtsmängeln ist außer im Fall der Haftung wegen Vorsatzes ausgeschlossen.
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
- Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz wegen Fehlens einer Beschaffenheitsgarantie und wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.
4. Zahlung
Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zu begleichen. Zahlungen gelten nur dann als rechtzeitig erbracht, wenn recava darüber am Fälligkeitstag verfügen kann.
5. Zahlungsverzug
- Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er eine Entgeltforderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt.
- Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist recava berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Regelung geltend zu machen. Falls der recava ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist recava berechtigt, diesen geltend zu machen.
- recava ist berechtigt, für Mahnungen kostendeckende Mahngebühren zu berechnen.
- Bei Zahlungsverzug des Kunden hat recava, solange dieser nicht beseitigt ist, das Recht, die Lieferungen und/oder Leistungen einzustellen oder nur gegen sofortige Barzahlung zu liefern und/oder zu leisten.
6. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Ein Recht zur Aufrechnung und/oder Zurückbehaltung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der recava unbestritten sind.
7. Zurückbehaltungsrecht
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
8. Weitergabeverbot an Dritte/Ersatz von Druckgefäßen
Dem Kunden ist es untersagt, die von recava überlassenen Druckgefäße an Dritte zu veräußern, zu vermieten, zu verleihen oder auf sonstige Weise weiterzugeben. Im Falle des Verlustes eines Druckgefäßes hat der Kunde der recava den jeweiligen Neuwert zu ersetzen. Beim Führen eines Flaschenkontos mit regelmäßiger Meldung von Salden ist dieser ausgewiesene Saldo verbindlich, sofern nach Ablauf von 4 Wochen kein Widerspruch des Kunden der mindestens in Textform erfolgen muss, eingegangen ist.
9. Entnahme von Produkten/Befüllung des Druckbehälters
- Der Kunde gewährleistet, wenn und soweit es sich um seine eigenen Druckgefäße handelt, dass die Produkte nur in solchen Druckgefäßen abgefüllt sind, welchen den, den Verwendungszweck berücksichtigenden, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
- Für flüssige und unter Druck gelöste Produkte sind die jeweiligen Befüllmengen in Übereinstimmung mit deren physikalischen Eigenschaften zu begrenzen, um so einen störungsfreien Betrieb zu sichern. Im Übrigen gilt für alle Druckgefäße, dass diese nur mit dem zulässigen Höchstgewicht befüllt werden dürfen und mit richtigen und vollständigen Angaben versehen werden müssen.
- Der Kunde verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, und gewährleistet, dass nur solche Personen die Druckgefäße füllen, welche die entsprechend notwendige Fachkunde dazu aufweisen.
- Der Kunde verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, und gewährleistet, dass die Druckgefäße nur mit für den jeweiligen Druckgefäße zugelassenen Produkten befüllt werden.
- Im Falle einer nicht ordnungs- oder bestimmungsgemäßen Befüllung ist der Kunde verpflichtet, die dadurch entstehenden Schäden und Mehraufwendungen (z.B. für eine erforderliche Analyse, Umladung, Transport oder anderweitige Entsorgung) der recava gesondert zu vergüten. recava ist zum Transport und zur Entsorgung nur verpflichtet, sofern die Druckgefäße ordnungs- und bestimmungsgemäß befüllt wurden.
- Etwaige Restinhalte in zurückkommenden Druckgefäßen werden von recava nicht vergütet.
- recava wird vom Kunden bevollmächtigt, alle im Zusammenhang mit der Übernahme der Abfälle erforderlichen Erklärungen gegenüber Behörden, Beliehenen oder Drittfirmen abzugeben und Dokumente wie Begleit- und Übernahmescheine auszustellen. recava handelt dabei nach Weisung des Kunden. Der Kunde bleibt aber berechtigt, Begleitscheine selbst auszustellen.
- Ungeachtet der Bevollmächtigung von recava ist der Kunde für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben, insbesondere hinsichtlich der Deklaration des angefallenen Abfalls - sowohl öffentlich-rechtlich als auch zivilrechtlich gegenüber recava – verantwortlich.
- Zusatzleistungen werden gesondert berechnet, ebenso Auslagen bzw. Gebühren für behördliche Genehmigungen und Kosten für Leistungen Dritter, die nicht in der vereinbarten Dienstleistung für den Kunden bestehen.
10. Lieferung/Leistung durch Dritte
recava kann die vereinbarten Lieferungen- und Leistungen auch durch Dritte ausführen lassen, ohne dass dadurch die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber recava berührt werden.
11. Anwendbares Recht
Der zwischen dem Kunden und der recava abgeschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12. Gerichtsstand
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen recava und dem Kunden ist Münster/Westfalen, sofern der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Sofern der Kunde entgegen der gemachten Angaben bei der Bestellung keinen Geschäftssitz in der Bundesrepublik Deutschland hat oder nach Vertragsabschluss den Geschäftssitz ins Ausland verlegt oder der Geschäftssitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen recava und dem Kunden Münster/Westfalen.
13. Salvatorische Klausel, Schriftform
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Fall einer Lücke.
recava GmbH, Industrieweg 43, 48155 Münster
kundendienst@recava.com